Die Mitgliedsbeiträge des TV „Eingkeit“ Langenberg betragen:
monatlich | jährlich | ||
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre | 4,70 € | 56,40 € | |
Erwachsene | 8,00 € | 96,00 € | |
Senioren | 6,00 € | 72,00 € | |
Wander- und Radwandergruppe | 3,00 € | 36,00 € | |
Passive Mitglieder | 3,00 € | 36,00 € | |
Familienbeitrag | 13,00€ | 156,00 € | |
Aufnahmegebühr | 3,00 € |
Die Beiträge werden jährlich fällig, der Familienbetrag halbjährlich.
Die Beiträge werden am 3. Montag im März und am 3. Montag im September eingezogen.
Für die Schwimmkurse werden Zusatzbeiträge erhoben.
Hier die Beitrittserklärung für unsere Schwimmkurse.
Die allgemeine
Beitrittserklärung
Bitte die Beitrittserklärung ausdrucken, ausfüllen und beim Übungsleiter abgeben.
Satzung
des Turnvereins „Einigkeit“ e.V. von 1923 Langenberg / Westfalen
in der Fassung vom 25. Februar 2023
§1 Name
Der Verein führt den Namen: Turnverein „Einigkeit“ e.V. von 1923 Langenberg / Westfalen. Sitz des Vereins ist Langenberg in Westfalen.
§2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder – insbesondere der Jugend – zu dienen.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten – weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen – beschränkt. Der Verein hat an Mitgliedern Jugendliche, Schüler, auswärtige Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§4 Vergütung für die Vereinstätigkeit
Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Bei Bedarf können für diese Ämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.
Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebent ist die Haushaltslage des Vereins.
§5 Aufnahme
Neuaufnahme erfolgt durch ein Aufnahmeschein vom Vorstand. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis zu 6 Wochen vor Jahresabschluß. Für das laufende Jahr muß der volle Beitrag entrichtet werden.
§6 Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen vom Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen die Turn- und Sportordung, bei Nichtbefolgen von Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten, bei anhaltender Teilnahmslosigkeit an dem Leben des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
Gegen den Ausschluß kann der Betroffene die Entscheidung der Hauptversammlung anrufen, welche dann endgültig entscheidet.
§7 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge, welche in Höhe und Zahlung von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§8 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins ab 16 Jahren sind stimmberechtigt. Die Wählbarkeit zum Vorstand sowie das Stimmrecht in Vermögensangelegenheiten wird auf die volljährigen Mitglieder beschränkt.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet bzw. berechtigt, an Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
§9 Der Vorstand
Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Kassenwart
- 2. Kassenwart
- Oberturnwart
- 1. Schriftwart
- 2. Schriftwart
- Frauenturnwartin
- Männerturnwart
- Jugendturnwart/ in
- Sozialwart
- Pressewart
Doppelfunktion ist bei den Positionen 6 – 12 zulässig
Der Vorstand kann durch bis zu 3 Beisitzern ergänzt werden.
Vorstand, gemäß §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart sowie der Oberturnwart. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein.
§10 Vorstandswahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Ebenfalls mit der Wahl der Mitglieder des Vorstands findet die Wahl der Kassenprüfer für 3 Jahre statt. Wiederwahl ist ebenfalls mehrfach zulässig.
Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Gleiches gilt für die Kassenprüfer
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied wird vom Vorstand kommissarisch ein Ersatz benannt.
Bei der nächsten Mitgliederversammlung muß eine Neuwahl erfolgen.
Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluß der übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus drei verdienten, von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
§11 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (siehe § 9), ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§12 Hauptversammlung
Im ersten Halbjahr des Kalenderjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Zur Hauptversammlung müssen alle Mitglieder 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich, auch per elektronischer Medien, z.B. per E-Mail, eingeladen werden. Ebenso wird die Einladung in den Vereinskästen ausgehängt. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen, sie müssen wenigstens eine Woche vor dem Tag der Versammlung in den Händen des Vorsitzenden sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen, die mit der Einladung bekannt gemacht werden müssen.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
- a) Bericht des Vorstandes
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
e) Festsetzung des Haushaltsplanes
f) Anträge
g) Verschiedenes
Bei Abstimmung entscheidet einfache Mehrheit. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden
§14 Außerordentliche Hauptversammlung
In besonderen Fällen – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – kann durch den Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist Einzuberufen, sofern 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragen. Die Einladung und der Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt wie im § 12 festgelegt.
§15 Einnahmen des Vereins
Die gesamten Einnahmen des Vereins sowie Mitgliederbeiträge, Spenden usw. werden für die Jugendpflege verwendet, sofern die üblichen Vereinsausgaben getätigt sind.
§16 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein und seine Mitglieder erkennen die im Landessportbund und seinen Fachverbänden geltenden Satzungen und Sportordnungen bei der Durchführung ihrer Sportarten an.
Ein Austritt aus der Mitgliedschaft im deutschen Turnerbund kann nur mit einer zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden
§17 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen, das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhanden ist, fällt an den Minden Ravensberger Turngau mit der Maßnahme, daß es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Auch bedürfen Satzungsänderungen, soweit sie sich auf die Vermögensbildung beziehen, der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Langenberg, den 10.05.2023
Unterschrift 1 Unterschrift 2